Statuten

Statuten des Verbands Wirtschaftsfrauen Schweiz

Name, Sitz, Dauer und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen «Wirtschaftsfrauen Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Als Sitz des Verbandes gilt die Geschäftsstelle. Die Dauer ist unbeschränkt.

Art. 2

Zweck: Der Verband setzt sich für eine ausgewogene Geschlechterverteilung auf allen Ebenen der Arbeitswelt ein und fördert den Dialog zwischen den Geschlechtern. Indem er sich für die gleichberechtigte Präsenz von Frauen und Männern einsetzt, kann der Verband dazu beitragen, dass potenzielle Fach- und Führungskräftemangel vermieden werden. Darüber hinaus spricht der Verband auch andere wichtige Themen an, wie beispielsweise Generationenmanagement, Neurodiversität, kulturelle Vielfalt, Digitalisierung und neue Arbeitsformen. Insgesamt leistet der Verband somit einen wichtigen Beitrag zur Förderung einer inklusiven und vielfältigen Arbeitswelt.

Der Verband betreibt aktive Wirtschaftspolitik auf nationaler Ebene, führt Veranstaltungen und Kongresse durch, veröffentlicht Publikationen, kann eine regelmässig erscheinende Verbandszeitung herausgeben und erbringt Dienstleistungen auf dem genannten Gebiet.

Der Verband ist eine nationale Dachorganisation. Er pflegt die Förderung der Beziehungen zu allen Regionen der Schweiz und vereinigt bei Bedarf einzelne Sektionen unter sich. Er kann jederzeit andere Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen, gründen, integrieren oder als Mitglieder aufnehmen.

Der Verband kann sich jederzeit anderen in- und ausländischen Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen, anschliessen und Handlungen vornehmen, welche der Erreichung des Verbandszweckes dienlich sind.

Der Verband ist politisch und konfessionell unabhängig.

Mittel

Art. 3

Die finanziellen Mittel des Verbands bestehen aus:
• Mitgliederbeiträgen
• Unterstützungsbeiträgen / Zuwendungen
• Erträgen aus Dienstleistungen und Veranstaltungen

Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verband hat folgende Mitgliederkategorien:
• Einzelmitglieder
– Aktivmitglieder
– Ehrenmitglieder

• Kollektivmitglieder (Mitglieder von angeschlossenen Organisationen)
• Firmenmitglieder
• Gönnermitglieder

Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt auf schriftliches Gesuch durch Beschluss des Vorstandes.

Das Eingehen von Kollektiv- und Firmenmitgliedschaften wird durch den Vorstand beschlossen.

Art. 5

Jedes Mitglied (ausser Kollektivmitglieder) kann unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres mit entsprechender schriftlicher Kündigung an die Präsidentin aus dem Verband austreten. Kollektivmitglieder können unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist durch entsprechende schriftliche Kündigung der betreffenden angeschlossenen Organisation austreten.

Art. 6

Durch Beschluss des Vorstandes (zwei Drittel Mehr) kann ein Mitglied oder eine angeschlossene Organisation ausgeschlossen werden, wenn es oder sie den Statuten zuwiderhandelt oder das Ansehen und die Interessen des Verbands oder dessen Mitglieder schädigt.

Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied resp. einer vom Ausschluss betroffenen Organisation steht der Rekurs innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung offen, welche mit zwei Drittel Mehr endgültig entscheidet.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder oder Organisationen haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Mitgliederkategorien

Art. 7

a. Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind Selbständige sowie Personen in leitenden Funktionen bei Dienstleistungs-, Gewerbe-, Handels- und Industriebetrieben sowie auch Behörden, Organisationen und Institutionen. Aktivmitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht an den Mitgliederversammlungen.

Art. 8

b. Ehrenmitglieder

Personen, welche sich um den Verband und um die Verwirklichung seiner Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 9

c. Firmenmitglieder

Firmenmitglieder sind Dienstleistungs-, Gewerbe-, Handels-, und Industriebetriebe, welche Zweck und Ziel des Verbands fördern und unterstützen. Firmenmitglieder, die ihr Stimmrecht wahrnehmen, müssen an der Mitgliederversammlung durch eine Frau in leitender Position vertreten sein. Der Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.

Art. 10

d. Kollektivmitglieder

Kollektivmitglieder sind Mitglieder von angeschlossenen Organisationen wie Verbände, Sektionen von Verbänden oder Institutionen, die Zweck und Ziel des Verbands fördern und unterstützen und die sich dem Verband anschliessen. Der Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.

Art. 11

e. Gönnermitglieder

Personen sowie Unternehmen und Institutionen mit wirtschaftlichen Zielsetzungen können als Gönnermitglieder aufgenommen werden. Sie haben ein Stimm- und Wahlrecht und bezahlen einen Mitgliederbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

Art. 12

Sektionen

Die Einzelmitglieder und die Firmenmitglieder können bei Bedarf gemäss dem Sitz ihrer Firma respektive ihrem Wohnsitz in folgenden regionalen Sektionen zusammengefasst werden:
Nordwestschweiz, Mittelland, Zentralschweiz, Zürich, Ostschweiz, Westschweiz, Tessin.

Die Sektionen verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie regeln ihre Organisation selbst. Das Inkasso, der Aufbau und die Pflege der Datenbank etc. finden durch den Dachverband statt. Nach Rücksprache und in Abstimmung mit dem Dachverband können Sektionen eigene Anlässe durchführen.
Auf Antrag einer Sektion kann der Vorstand beschliessen, zusätzlich Aktivitäten zu unterstützen.

Mitgliederbeiträge

Art. 13

Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden pro Kategorie vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand erstellt ein Beitragsreglement.

Art. 14

Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Organisation des Verbands

Art. 15

Die Mitwirkenden des Verbands sind:

• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Die Revisionsstelle
• Die Geschäftsstelle
• weitere

Die Mitgliederversammlung

Art. 16

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands und wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Traktanden an alle Sektionen und Mitglieder der Wirtschaftsfrauen Schweiz und muss mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung bei den Mitgliedern eintreffen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn es vom Vorstand beschlossen wird, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich begründet oder wenn eine ordentliche Mitgliederversammlung dies beschliesst. Anträge von Mitgliedern sind 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich begründet der Präsidentin einzureichen.

Art. 17

Kollektivmitglieder haben Anrecht auf folgende Anzahl Delegierte, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen, nach Anzahl der aktiven Mitglieder:

Organisationen
– bis 500 Mitglieder 2 Delegierte
– ab 501 Mitglieder 3 Delegierte

An der Versammlung haben anwesende Delegierte je eine Stimme.

Art. 18

Der Mitgliederversammlung steht insbesondere die Behandlung folgender Geschäfte zu:

• Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte
• Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnungen
• Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle
• Wahl des Vorstands
• Wahl der Revisionsstelle
• Änderung der Statuten
• Auflösung des Verbands
• Rekurs eines Mitgliedes oder einer Sektion bei Ausschluss aus dem Verband
• Alle übrigen ihr durch das Gesetz oder die Statuten übertragenen oder dem Vorstand vorgelegten Geschäfte.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art. 19

Die Präsidentin oder im Falle ihrer Verhinderung die Vizepräsidentin oder eine durch die Versammlung gewählte Tagespräsidentin übernimmt den Vorsitz der Mitgliederversammlung.

Wahl- und stimmberechtigt sind die Aktivmitglieder, die Delegierten der Kollektivmitglieder und die Vertreterinnen der Firmenmitglieder.

Beschlüsse werden, soweit durch die Statuten nichts anderes bestimmt wird, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende. Vorbehalten bleiben anderslautende statutarische Bestimmungen.

Der Vorstand

Art. 20

Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von 4 Jahren gewählt werden.

Eine Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands sowie die Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind.

Als Anforderungsprofil für die Vorstandsmitglieder gelten:
• Führungs- und Organisationsgeschick;
• Fachkompetenz;
• Teamfähigkeit;
• Unabhängigkeit, Integrität.

Im Weiteren wird bei der Zusammensetzung des Vorstandes darauf geachtet, dass bezüglich methodischer und fachlicher Kompetenzen ein ausgewogenes und interdisziplinäres Gremium seiner obersten Leitungsfunktion nachkommt. Diesem Umstand wird insbesondere bei der Rekrutierung neuer Mitglieder Rechnung getragen.

Der Vorstand konstituiert sich selbst, soweit es nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand regelt im Organisationsreglement die Anforderungen an die Vorstandsmitglieder, deren Pflichtenheft, Kompetenzen und Arbeitsweise.

Art. 21

Der Vorstand tagt so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Dem Vorstand obliegen u.a. Beschlüsse über die laufenden Geschäfte, Genehmigung von Reglementen, Aufnahme von Mitgliedern, Verfassen von Vernehmlassungen, Parolen und Communiqués, das Einberufen einer Präsidentinnen Konferenz und Verfügungen über das allgemeine Vermögen der Wirtschaftsfrauen Schweiz.

Beschlüsse können sowohl physisch wie auch mittels Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden. Sie können auch schriftlich inklusive Mail auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse sind zustande gekommen, wenn ihnen alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zugestimmt haben.

Art. 22

Der Vorstand kann nach Massgabe eines Organisationsreglements die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben an einzelne seiner Mitglieder, an einen Ausschuss oder an Dritte (Bsp. Geschäftsstelle oder Verbandssekretariat) übertragen.

Bei der Behandlung von Sachfragen kann der Vorstand zudem aussenstehende Beraterinnen oder
Berater beiziehen oder eine Präsidentinnen Konferenz der angeschlossenen Sektionen einberufen.

Art. 23

Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen.

Der Vorstand kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern oder Dritten übertragen. Er bestimmt die Art der Zeichnung, auch diejenige seiner Mitglieder.

Die Tätigkeit der Geschäftsstelle und des Präsidiums wird angemessen entschädigt. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich und ist, sofern es der Finanzhaushalt des Verbands erlaubt, nach Spesenreglement entschädigt.

Art. 24

Die Präsidentin oder ihre Stellvertretung beruft die Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds oder einer angeschlossenen Organisation müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorsitzende stimmt mit und hat den Stichentscheid.

Beschlüsse können sowohl physisch wie auch mittels Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden. Sie können auch schriftlich inklusive Mail auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse sind zustande gekommen, wenn ihnen alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zugestimmt haben.

Die Revisionsstelle

Art. 25

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n oder mehrere Mitglieder als Revisionsstelle oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle wird auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.

Schlussbestimmungen

Art. 26

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Auflösung des Verbands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand des Verbands statt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. Ein allfälliger Überschuss des Verbandsvermögens wird gemäss Beschluss der auflösenden Mitgliederversammlung verwendet.

Vorstehende Statuten lösten die vom 7. Juli 2021 ab. Sie sind per sofort gültig und sind die geltenden Statuten des Verbandes der Wirtschaftsfrauen Schweiz.

 

Dietikon, 4. Mai 2023